AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Unternehmensberatung markensprung® – Wiesenburg Markenstrategie

I. Geltung

Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Von den Verkaufsbedingungen der Unternehmensberatung markensprung - Wiesenburg Markenstrategie abweichende Bedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit. Die Entgegennahme von Leistungen oder Teilleistungen gelten als Anerkennung unserer Allgemeinen Geschäftsbe-dingungen, auch wenn die Einkaufsbedingungen des Käufers dies ausschließen. Zwischen der Unternehmensberatung markensprung - Wiesenburg Markenstrategie, nachfolgend kurz „markensprung“ genannt und dem Kunden sind weitere Vereinbarungen nicht getroffen
worden, und mündliche Zusagen wurden nicht abgegeben.

II. Vertragsabschluss

Die Angebote von markensprung sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge des Kunden gelten als angenommen, wenn die Bestätigung von markensprung durch eine der nachstehenden Verfahrenweisen
erfolgt ist:

1. Die Auftragsbestätigung erfolgt in schriftlicher Form durch markensprung - die Übermittlung erfolgt durch Postsendung, Telefax oder E-Mail.

2. Der Auftrag an markensprung gilt als bestätigt, wenn der Kunde Kontaktberichten von markensprung nicht innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Erhalt widerspricht - die Übermittlung erfolgt durch Postsendung, Telefax oder E-Mail.

3. Der Auftrag an markensprung gilt als bestätigt, wenn markensprung durch Tätigwerden auf Grund des Auftrages zu erkennen gibt, dass der Auftrag angenommen wird - die Übermittlung erfolgt durch Postsendung, Telefax oder E-Mail.

Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten des Auftrages den ursprünglichen Betrag um mehr als 20 % übersteigen, wird markensprung® den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen 3 Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Für alle Arbeiten von markensprung, die aus welchem Grund auch immer nicht zur Ausführung gelangen, gebührt markensprung eine angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe etc. sind unverzüglich an markensprung® zurückzuführen. Auch eine nachfolgende Verwendung dieser Konzepte, Entwürfe etc. ist nicht zulässig.

4. Gegenstand des Vertrages sind die im Angebot spezifizierten Leistungen.

5. markensprung® übernimmt keine Haftung für die technische Eignung der Hardware des Kunden für die vom Kunden für seine Zwecke verwendete Software. Die Eignung der gesamten EDV-Umgebung für Zwecke des Kunden fällt in dessen Risikobereich und ist nicht Geschäftsgrundlage des Vertrages.

6. Die Verpflichtung von markensprung, Bedienungshandbücher für Software externer Dienstleister zu liefern, beschränkt sich darauf, diejenigen Unterlagen und Handbücher an den Abnehmer weiterzuleiten, die vom Hersteller der Komponenten zur Verfügung gestellt werden.

7. Auf der Webseite, in Katalogen oder ähnlichen Unterlagen von markensprung enthaltene leistungs- oder produktbeschreibende Angaben sowie öffentliche Äußerungen von markensprung sind nicht verbindlich, es sei denn die dort genannte Eigenschaft wurde als Beschaffenheit des Leistungsgegenstandes mit dem Kunden ausdrücklich schriftlich vereinbart.

8. Abweichungen von vereinbarten Eigenschaften des Leistungsgegenstandes berühren nicht die Erfüllung von Verträgen, sofern sie dem Kunden zumutbar sind, den vertragsmäßigen Gebrauch nicht oder nur unwesentlich einschränken und das Vorhandensein der Eigenschaft nicht von markensprung garantiert oder zugesichert wurde oder für markensprung nicht erkennbar war, dass die vereinbarte Eigenschaft für den Kunden von besonderer Bedeutung ist, insbesondere wenn durch die Abweichung von ihr der Vertragszweck gefährdet würde.

III. Präsentationen

Für die Teilnahme an Präsentationen steht markensprung ein angemessenes Honorar zu, das zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt. Erhält markensprung nach der Präsentation keinen Auftrag, so stehen alle Leistungen , insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum von markensprung; der Kunde ist nicht berechtigt, diese - in welcher Form auch immer - weiter zu nutzen; die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich an markensprung zurückzustellen.

Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung der Aufgabenstellung nicht in von markensprung entwickelten Maßnahmen verwertet, so ist markensprung berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verbreitung - auch in veränderter Form - ist ohne ausdrückliche Zustimmung von markensprung® nicht zulässig. Im Falle der Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung einer Vertragsstrafe, deren Höhe 50 % des Auftragswertes, welcher sich aus der konkreten Umsetzung der Aufgabenstellung der Präsentation ergibt, entspricht - mindestens jedoch 15.000,00 Euro (zzgl. MwSt.).

IV. Leistung und Vergütung

1. Die Abrechnung/Rechnungsstellung erfolgt nach Vereinbarung jedoch spätestens mit Erbringung der Leistung und/oder Auslieferung der Ware.

2. Die Rechnungen von markensprung sind nach Erhalt und ohne Abzug sofort fällig.

3. Alle genannten Beträge sind Nettobeträge, zu denen die jeweils gültige Mehrwertsteuer hinzu zu rechnen ist. Künstlersozialabgaben, Verwertungsrechte, Zölle oder sonstige - auch nachträglich entstehende - Abgaben werden an den Kunden weiterberechnet. markensprung wird bei Aufträgen an Werbeträger (Off- und Online-Medien) - unter der Berücksichtigung der AE-Provison, tariflichen Rabatte, Boni und Skonti - Voraus-Rechnungen an den Kunden stellen. Die Zahlung durch den Kunden muss binnen 10 Arbeitstagen vor dem Insertionstermin erfolgt sein.

4. Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen in der Höhe des banküblichen Überziehungszinses zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 30,00 Euro berechnet. Dem Kunden wird ausdrücklich gestattet, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

5. Tritt beim Kunden eine Vermögensverschlechterung ein, die Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit begründen, insbesondere bei Wechsel- und Scheckprotesten, Zahlungsverzug, Zahlungsrückständen aus anderen Lieferungen oder schleppender Zahlungsweise, so ist markensprung berechtigt, Vorauskasse oder Sicherheit zu verlangen und die Leistungen von markensprung bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zurückzubehalten und bei mangelnder Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. In jedem Fall werden sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis sofort fällig.

6. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung von durch markensprung® bestrittener Gegenforderungen sind nicht statthaft.

V. Abwicklung von Aufträgen

Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel, die markensprung erstellt oder erstellen lässt, um die nach dem Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben Eigentum von markensprung. Eine Pflicht zur Herausgabe besteht im Grundsatz nicht, kann aber in einer gesonderten Vereinbarung geregelt werden. Eine Verpflichtung zur Aufbewahrung besteht für markensprung® nicht. markensprung® ist berechtigt, erteilte Aufträge selbst oder durch Dritte auszuführen.

VI. Lieferung

1. Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. markensprung bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er zuvor seinen Mitwirkungspflichten (Beschaffung von Unterlagen, Freigaben. o. ä.) ordnungsgemäß nachgekommen ist und markensprung eine Nachfrist von mindestens 10 Arbeitstagen gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an markensprung. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von markensprung.

a. Der Liefertermin wird nach dem Leistungsvermögen von markensprung vereinbart und versteht sich vorbehaltlich von markensprung nicht zu vertretender Umstände und Ereignisse, die bei Vertragsschluss nicht gegeben waren oder markensprung weder bekannt waren noch bekannt sein mussten, unabhängig davon, ob diese Umstände oder Ereignisse bei markensprung selbst oder bei für markensprung tätig werdenden Auftragnehmern eintreten. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend, und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Verlängert wird auch eine in diesem Fall evtl. vom Kunden gesetzte Frist um die Dauer des unvorhergesehenen Ereignisses.

b. markensprung behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn eine von markensprung nicht zu vertretende Leistungsverzögerung i. S. von a) länger als 12 Wochen andauert.

c. markensprung ist zu Teilleistungen in zumutbarem Umfang berechtigt, sollten auf den Märkten für die von markensprung zur Erfüllung des Vertrages mit dem Kunden benötigte Leistungen ein Engpass bestehen.

2. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z. B. Betriebsstörungen durch Feuer, Wasser und ähnliche Umstände; Ausfall von Produktionsanlagen und Maschinen; Streik und Aussperrung; Ausfall von Mitarbeitern; Mangel an Material, Energie, Transportmöglichkeiten; behördlichen Eingriffen (auch wenn sie bei Auftragnehmern von markensprung eintreten) verlängert sich, wenn markensprung an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtungen durch diese Umstände gehindert wird, die Lieferfrist um eine angemessene Zeit.

3. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird markensprung von der Lieferverpflichtung frei.

VII. Gefahrübergang

Die Lieferverpflichtungen von markensprung sind erfüllt, sobald die Arbeiten und Leistungen von markensprung zur Versendung gebracht worden sind. Das Risiko der Übermittlung (Beschädigung, Verlust, Verzögerung, etc.), gleich mit welchem Medium die Übermittlung stattfindet, trägt der Kunde – soweit dies nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde. Lieferungen verstehen sich grundsätzlich ab Werk.

VIII. Eigentumsrecht, Urheberschutz und Nutzungsrecht

Alle Leistungen von markensprung einschließlich jene aus Präsentationen, auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum von markensprung und können jederzeit zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars sowohl bei Individualsoftware als auch bei Standardsoftware und modifizierter Standardsoftware nur das Recht der Nutzung zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit markensprung darf der Kunde die Leistungen von markensprung nur selbst und nur für die Dauer der Vereinbarung nutzen. Änderungen von Leistungen durch den Kunden sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung von markensprung und - soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig. Hinweise oder Vermerke, die Urheber-, Patent- Firmen-, Namens-, Kennzeichen- oder sonstige Markenrechte betreffen, darf der Kunde weder von der Software noch von einem etwa mitgelieferten Datenträger oder der Dokumentation oder sonstigen zur Verfügung gestellten Unterlagen entfernen, abdecken oder in sonstiger Weise ganz oder teilweise unterdrücken. Ist markensprung mit der Erstellung eines kompletten Programms (individuelle Programmentwicklung) beauftragt, so ist markensprung berechtigt, auch nach der Auslieferung das gesamte Programm oder Teile hiervon weiter zu verwenden. Der Quellcode verbleibt grundsätzlich bei markensprung. Gelieferte Unterlagen und Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von markensprung . Rechte an den Leistungen von markensprung®, insbesondere urheberrechtliche Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Bezahlung auf den Kunden über.

IX. Genehmigung und Wettbewerbsrecht

Alle Leistungen von markensprung sind vom Kunden zu überprüfen. Der Kunde wird insbesondere die rechtliche, vor allem wettbewerbs- und kennzeichnungsrechtliche Zulässigkeit der Leistungen von markensprung überprüfen lassen. markensprung veranlasst eine externe rechtliche Prüfung nur auf schriftlichen Wunsch des Kunden; die damit verbundenen Kosten hat der Kunde zu tragen.

X. Kennzeichnung

markensprung ist berechtigt, im Rahmen aller geschäftlichen Aktivitäten auf markensprung hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zustünde.

XI. Haftung, Gewährleistung & Schadenersatz

1. Der Kunde hat Reklamationen innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Leistungserbringung durch markensprung schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Die Abnahme der Leistungen von markensprung gilt als erfolgt, wenn der Kunde diese nicht schriftlich innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Leistungserbringung mit konkreten Fehlerbeschreibungen in einem Fehlerprotokoll verweigert.

2. Soweit ein von markensprung zu vertretender Mangel an dem Vertragsgegenstand vorliegt, ist markensprung nach eigener Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzleistung berechtigt. Im Fall der Mängelbeseitigung trägt markensprung alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Vertragsgegenstände nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurden. Ist markensprung zur Mängelbeseitigung/Ersatzleistung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere wenn sich dies aus von markensprung zu vertretenden Gründen über angemessene Fristen hinaus verzögert, oder schlägt in sonstiger Weise die Nachbesserung fehl, so ist der Kunde auf ein Recht der Nacherfüllung beschränkt. Dem Kunden wird ausdrücklich das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern. Die Voraussetzung für die Gewährleistung ist, dass der fehlerhafte Liefergegenstand nach eigener Wahl markensprungs entweder beim Kunden besichtigt und überprüft werden kann oder auch auf Wunsch, an markensprung zur Nachbesserung eingesandt wird. Der Kunde wird markensprung alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglichen.

3. Bei Softwareprodukten kann das Auftreten von Programmfehlern und Fehlern in der Dokumentation nicht völlig ausge-schlossen werden. Dies gilt insbesondere für das Zusammenwirken von Programmen und Tools verschiedener Hersteller. Deshalb gilt auch eine Anweisung zur Umgehung der Auswirkung eines Fehlers als hinreichende Nachbesserung von Softwarefehlern. Jede weitere Gewährleistung insbesondere dafür, dass die Software für bestimmte Zwecke geeignet ist, wird ausdrücklich ausgeschlossen.

4. Weitergehende Ansprüche des Kunden gleich aus welchen Rechtsgründen sind ausgeschlossen. markensprung haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Insbesondere haftet markensprung nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden , soweit die Schadensursache nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch markensprung beruht. Im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch markensprung ist die Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.

5. Der Kunde wird auf die Möglichkeit von Datenverlust durch technisches Versagen und die daraus entstehende Erfordernis einer täglichen Datensicherung ausdrücklich hingewiesen. Bei der Verarbeitung wichtiger Daten handelt ein Kunde grob fahrlässig, wenn er diese tägliche Sicherung unterlässt. Die Haftung für Datenverlust wird begrenzt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung von markensprung ist auf den Wiederherstellungsaufwand bei Vorliegen von Sicherungskopien beschränkt. Kann der Kunde keine zur Wiederherstellung der Daten notwendige Sicherungskopie beibringen, so ist markensprung von der Haftung vollständig freigestellt.

6. Nach dem heutigen Stand der Technik ist es möglich, dass auch Datenträger der Softwarehersteller von sogenannten Computerviren befallen sind. markensprung sichert zu, alle nötige Sorgfalt darauf zu verwenden, dass Kundengeräte nicht durch markensprung mit derartigen Computerviren infiziert werden. Es ist jedoch nach dem heutigen Wissensstand nicht möglich, alle Mutationen dieser Viren zu erkennen und zu bekämpfen. Sollte dennoch ein Computervirus nachweislich durch markensprung auf ein Kundengerät übertragen worden sein, so haftet markensprung nur insoweit markensprung diesen vorsätzlich oder grob fahrlässig verbreitet hat. Der Kunde stellt markensprung davon frei, original verpackte Software auf Virenbefall zu untersuchen und befreit markensprung von jeglicher Haftung aus Schäden, die durch Virenbefall dieser Software verursacht wurden.

7. Im Bereich des Hosting kann ein Subprovider markensprungs für Störungen innerhalb des Internets oder Kommunikationsnetzes, inklusive deren Ausfall oder deren Überlastung keinesfalls haftbar gemacht werden.

8. Für die zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Kunden übernimmt markensprung keinerlei Haftung.

XII. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

Als Erfüllungsort für die von den Vertragsparteien zu erbringenden Leistungen und als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen Parteien wird München vereinbart. Es gilt für die Vertragsverhältnisse zwischen dem Kunden und markensprung ausschließlich deutsches Recht. Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies im Zweifel nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die unwirksame Bestimmung soll vielmehr durch eine dem Vertragszweck möglichst nahekommende zulässige Klausel ersetzt werden.

Stand: 31.08.2011

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